Swatch Group begrüsst Entscheidung des britischen Gerichts gegen Zifferblätter von Samsung Uhren


Die Swatch Group hat heute einen bedeutenden Markenrechtsstreit gegen Samsung im Vereinigten Königreich gewonnen. Letztes Jahr hatte die Richterin Lady Justice Falk entschieden, dass Samsung die Marken einer Reihe bekannter Schweizer Uhrengesellschaften der Swatch Group, darunter Omega, Tissot, Longines und Swatch, verletzt hatte. Heute wiesen die Richter Lord Justice Arnold, Lord Justice Lewison und Lady Justice Elisabeth Laing die Berufung von Samsung vor dem Londoner Berufungsgericht ab. Der Fall wird erhebliche Auswirkungen auf das Markenrecht im digitalen Zeitalter haben.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, dass bestimmte «Watch Face»-Apps (Zifferblätter-Apps), die im Galaxy App Store von Samsung heruntergeladen und auf den Samsung Smartwatches installiert werden können, die Marken von Unternehmen der Swatch Group verletzen. Die Verstösse betrafen bekannte Schweizer Uhrenmarken wie Breguet, Blancpain, Jacquet Droz, Glashütte Original, Omega, Longines, Tissot, Hamilton, Mido und Swatch.
Die weitreichendste Auswirkung des Falles dürfte sich auf seine Auseinandersetzung mit der «E-Commerce-Richtlinie» beziehen. Samsung argumentierte, dass sie sich gegen eine Schadensersatzklage wehren können, weil die Zifferblätter-Apps im Galaxy App Store von Drittanbietern angeboten worden seien. In der Verhandlung wies das Gericht Samsungs Verteidigung, die sich auf «blosses Hosting» (Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie) stützte, auf Grundlage der Kenntnisprüfung nach Art. 14 Abs. 1 mit folgender Feststellung zurück: «Bei der Prüfung geht es darum, ob ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen, unter Berücksichtigung von Tatsachen oder Umständen, von denen er (tatsächlich) Kenntnis hat. Das Vorhandensein von Benachrichtigungs- und Rücknahmeverfahren an sich stellt keine Verteidigung dar». Das Berufungsgericht führte weiter aus, dass Samsung sich ohnehin unter keinen Umständen auf Art. 14 berufen könne, denn: «Samsungs Handlungen zur Benutzung der streitigen Zeichen waren aktiv und verschafften dem Unternehmen Kenntnis und Kontrolle über diese Inhalte. Sie waren nicht nur technisch, automatisch und passiv, ohne Wissen oder Kontrolle. Daher fallen sie nicht unter Artikel 14 Absatz 1.»
Mireille Koenig, Co-Chief Legal Officer (CLO) der Swatch Group und Mitglied der Erweiterten Konzernleitung, sagte: «Die Swatch Group ist erfreut über das Urteil, welches eine neue Form der Markenverletzung im digitalen Zeitalter und die Verantwortung von Online-Anbietern wie dem Samsung Galaxy Store prüfte. Das Gericht ist zum richtigen Ergebnis gelangt, welches die Exklusivität und den Wert unserer ikonischen Uhrenmarken schützt.»
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